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Gericht/Institution:VG Neustadt (Weinstraße)
Erscheinungsdatum:30.07.2010
Entscheidungsdatum:27.07.2010
Aktenzeichen:4 L 716/10.NW
Quelle:juris Logo

Eilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg für Gastwirtin

 

Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim VG Neustadt gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.

Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Der Antrag hatte vor dem VG Neustadt teilweise Erfolg.

Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstellt, rechtmäßig, da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten ist. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestaltet, sei derzeit unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen in diesem Nebenraum zulässt, ohne größere Umbauten erfüllbar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.



 

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